Nachdem bei einem Verkehrsunfall, insbesondere bei Personenschäden, schnell hohe Summen als Schadenersatzleistung entstehen können, hat der Gesetzgeber hierfür – zum Schutz der Geschädigten und des Schädigers – eine Pflichtversicherung vorgesehen. Das ist die Haftpflichtversicherung, welche für jedes Fahrzeug abgeschlossen werden muss, bevor es am Straßenverkehr teilnehmen darf. Diese Haftpflichtversicherung tritt bei der Regulierung eines Unfallschadens an die Stelle des Schädigers und deshalb sind Ansprüche aus dem Unfall bei dieser Versicherung geltend zu machen.
Es gilt: Waffengleichheit - gleiche Rechte für beide Parteien.
Im Haftpflichtfall haben Sie das Recht, sich der Hilfe von professionellen Spezialisten zur Begutachtung des Schadens und Beurteilen des Unfalls zu bedienen.
Ihre Schadenersatzoptionen
Sie haben Anspruch auf den vollständigen Ausgleich aller durch den Unfall entstandenen Nachteile. Je nachdem wie der Einzelfall gelagert ist, können dies sein:
Die Frage lautet: Ist es wirtschaftlicher, das Fahrzeug reparieren zu lassen und eine ggf. notwendige Wertminderung zu zahlen, oder ist es wirtschaftlicher, ein neues (gebrauchtes) Fahrzeug anzuschaffen und von diesen Kosten die Verkaufserlöse des verunfallten Fahrzeugs abzuziehen?
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosen. Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern sie angefallen ist.
Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130% des Wiederbeschaffungswertes
Grundsatz
Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 750,00 €), dürfte als Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen; die Kosten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
Während der Zeit, in welcher das Fahrzeug repariert wird oder ein neues Fahrzeug angeschafft wird, steht es dem Geschädigten nicht zur Verfügung. Er kann sich in dieser Zeit einen Mietwagen nehmen, um seine Mobilität wieder herzustellen. Die Kosten hierfür muss der Schädiger übernehmen. Verzichtet der Geschädigte darauf, so kann er dafür sogenannten „Nutzungsausfall“ in Anspruch nehmen. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
Je nach Einzelfall können weitere Ausgaben anfallen, welche der Geschädigte nicht gehabt hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Dies können z. B. sein: