Nach einem Unfall wird der Sachverständige gebraucht für:
Kfz-Sachverständige sind in der Regel Kfz-Meister oder Diplom-Ingenieure und sind darüber hinaus Mitglied in einem anerkannten Berufsverband (IHK, BVSK, etc.). Ein weiterer Anhaltspunkt für die erforderliche Qualifikation ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch eine IHK oder Handwerkskammer.
In Deutschland werden Kosten für Schadengutachten überwiegend auf Grundlage der ermittelten Schadenshöhe berechnet.
Dieses Abrechnungsmodell stellt sicher, dass auch bei kleinen Schäden ein Gutachten bezahlbar bleibt. So liegt der Preis für ein Schadengutachten bei einer Schadenhöhe von 2.500,00 € - je nach Aufwand bei ca. 300,00 € (zzgl. Nebenkosten).
Die Kosten für eine Gebrauchtwagenschätzung / Wertermittlung liegen zwischen 35,00 € und 145,00 €.
Relativ geringe Investitionskosten im Vergleich zu der Sicherheit und Gewissheit, die ein Kfz-Besitzer und Autofahrer durch jenes Gutachten erhält.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schadenverursacher bzw. dessen eintretende Haftpflichtversicherung die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach laufender Rechtssprechung des BGHs die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.
Bei einem unverschuldeten Unfall ist der Geschädigte immer gut beraten, wenn er auf die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht.
Dieser ist in der Regel unabhängig und neutral.
Bei einem Unfall, der über eine Kaskoversicherung abgerechnet wird, darf die Versicherung einen Sachverständigen benennen. Man darf aber auch stets selbst einen Sachverständigen des Vertrauens vorschlagen.
Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen Sachverständigen. Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Einleitung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtsschutzversicherer, beispielsweise der ADAC-Rechtsschutz, übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.
Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag einer Werkstatt verlässt, kann häufig "böse" Überraschungen erleben.
So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage über die Wertminderung. Erst ein Sachverständiger kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelt. Manchmal sind selbst bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt. In jedem Fall also fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.
Die Reparaturkosten werden üblicherweise aufgeteilt in Kosten für die Ersatzteile, den Arbeitsaufwand und die Lackierkosten. Beim Zeitaufwand erfolgen die Angaben oft auch in Arbeitswerten(AW), dabei sind zwei verschiedene Einteilungen möglich: Bei 10er AW entspricht 1 AW 6 Minuten, bei 12er AW entspricht 1 AW 5 Minuten.
Die Reparaturdauer bezeichnet die Zeitspanne, innerhalb derer die Reparatur des Fahrzeuges ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilweise Lieferzeiten auf Ersatzteile und der Auslastungsgrad der jeweiligen Kfz-Werkstatt die Reparaturdauer über das theoretische Maß hinaus teilweise erheblich verlängern können.
Der Wiederbeschaffungswert gibt den Betrag an, für welchen am örtlichen seriösen Gebrauchtwagenmarkt ein vergleichbares Fahrzeug gekauft werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seltene Fahrzeuge auch in einem größeren Raum gesucht werden müssen.
Die Wiederbeschaffungsdauer bezeichnet die Zeitspanne, innerhalb derer es unter normalen Umständen möglich sein sollte, ein entsprechendes Fahrzeug am hiesigen Gebrauchtwarenmarkt zu finden und zu erwerben. Die Wiederbeschaffungsdauer wird in Kalendertagen angegeben.
Als Restwert bezeichnet man den Wert, den ein Fahrzeug im verunfallten Zustand hat. Dieser Restwert wird heute gängigerweise über sogenannte Restwertbörsen ermittelt. Dies sind spezielle Auktionsplattformen im Internet; die gängigsten sind „CarTV“ und „AutoOnline“. Nichtsdestotrotz ist der Geschädigte berechtigt, sein Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen im Gutachten festgelegten Restwert an einem ihm vertraute Kfz-Werkstatt zu veräußern. Der Geschädigte darf insofern auf die Richtigkeit des Restwertes im Gutachten vertrauen.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Versicherung dem Geschädigten vor Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs ein verbindliches Angebot vorgelegt hat.
In der Literatur wird zwischen einer technischen und einer merkantilen Wertminderung unterschieden. Die technische Wertminderung existiert heute kaum noch. Sie wäre dann anzusetzen, wenn im Zuge einer Reparatur der Zustand, wie er vor dem Unfall war, nicht wieder hergestellt werden könnte.
Im Zuge der heutigen Reparaturmöglichkeiten kann man davon ausgehen, dass diese technische Wertminderung keine Bedeutung mehr hat.
Die merkantile Wertminderung soll ausdrücken, dass regelmäßig potenzielle Gebrauchtwagenkäufer einen gewissen Argwohn gegenüber verunfallten Fahrzeugen haben, auch wenn diese ordnungsgemäß repariert sind. Der potenzielle Käufer vermutet gegebenenfalls noch verborgene Mängel und ist deshalb regelmäßig nur dann bereit, das Fahrzeug zu erwerben, wenn er dafür einen geringeren Preis zahlen muss, als er ihn zahlen würde, wenn ein gleichartiges Fahrzeug angeboten würde, welches aber keinen Vorschaden hatte. Die merkantile Wertminderung wird regelmäßig in den Gutachten von qualifizierten Sachverständigen ausgewiesen. Sie ist aber z.B. nicht Gegenstand eines Kostenvoranschlags einer Werkstatt.
Wenn Ihnen als Geschädigter Ihr Fahrzeug für einen gewissen Zeitraum unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, können Sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Betrag geltend machen, welcher Nutzungsausfall genannt wird. Dies wird üblicherweise durch die Dauer des Ausfalls mit der Multiplikation eines entsprechenden Tagessatzes aus Tabellenwerken heraus ermittelt.